ISK und Berufsleben: Nachteilsausgleich & Rechte

Alltag24. August 20265 Min. Lesezeit
ISK und Berufsleben: Nachteilsausgleich & Rechte
KI-generiert

Intermittierender Selbstkatheterismus kann den Arbeitsalltag beeinflussen, muss ihn aber nicht einschränken. Viele Menschen mit ISK gehen ihrem Beruf nach und nutzen gesetzliche Möglichkeiten, um Nachteile auszugleichen.

Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine ärztliche Beratung oder die persönliche Einweisung durch Fachpersonal.

Grad der Behinderung und Gleichstellung

Bei dauerhaften Blasenentleerungsstörungen, die regelmäßiges Katheterisieren erfordern, kann ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt werden. Ab einem GdB von 50 gilt die Schwerbehinderung; bei einem GdB von 30 oder 40 ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Gleichstellung möglich. Beide Status eröffnen Zugang zu Nachteilsausgleichen im Arbeitsleben. Den Antrag stellst du bei der zuständigen Behörde (meist dem Versorgungsamt). Deine behandelnde Ärztin oder dein Arzt kann dich dabei unterstützen und die notwendigen Unterlagen bereitstellen.

Eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung ist keine Pflicht und hängt von deiner individuellen Situation ab. Sie schafft jedoch einen klaren Rahmen für Unterstützung und Schutz.

Rechte am Arbeitsplatz

Schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte haben Anspruch auf eine behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsorganisation. Dazu können gehören: ausreichend Zeit und einen geeigneten, möglichst barrierefreien Zugang zu einer Toilette, flexible Pausenregelungen oder Anpassungen der Arbeitszeit, soweit sie zumutbar sind. Der Arbeitgeber darf dich wegen der Behinderung nicht benachteiligen und muss im Rahmen des Zumutbaren Maßnahmen ergreifen, damit du deine Fähigkeiten einsetzen kannst.

Zusätzlich gelten besonderer Kündigungsschutz (Zustimmung des Integrationsamts erforderlich) und – bei Schwerbehinderung – in der Regel fünf zusätzliche Urlaubstage pro Jahr sowie die Möglichkeit, von Mehrarbeit freigestellt zu werden. Diese Rechte greifen, sobald der Status anerkannt und dem Arbeitgeber bekannt ist.

Unterstützung und Beratung im Betrieb

Du bist nicht verpflichtet, deine Diagnose oder den ISK dem Arbeitgeber mitzuteilen. Wenn Anpassungen nötig sind, kann eine offene, aber sachliche Information hilfreich sein. Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sind die Schwerbehindertenvertretung (falls vorhanden), der Betriebs- oder Personalrat sowie der Integrationsfachdienst oder das Integrationsamt. Diese Stellen beraten kostenfrei und unterstützen bei der Umsetzung von Hilfen, zum Beispiel bei der Arbeitsplatzausstattung oder bei Anträgen auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Auch ohne anerkannten Status kannst du im Gespräch mit Vorgesetzten oder der Personalabteilung praktische Lösungen besprechen. Viele Betriebe finden unkompliziert Wege, den Alltag zu erleichtern.

Muss ich meinem Arbeitgeber mitteilen, dass ich ISK praktiziere?
Nein. Eine Mitteilungspflicht besteht nicht. Wenn du Anpassungen benötigst, kann eine gezielte Information sinnvoll sein, damit Unterstützungsangebote greifen können.
Welche ersten Schritte sind empfehlenswert?
Sprich mit deiner Ärztin oder deinem Arzt über mögliche GdB-Feststellung oder Gleichstellung. Parallel kannst du dich beim Integrationsamt oder einem Integrationsfachdienst beraten lassen. Diese Stellen helfen dir, die für dich passenden Rechte und Leistungen zu klären.

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